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   FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16   

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FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16 (https://dejure.org/2017,26887)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17.05.2017 - 2 K 408/16 (https://dejure.org/2017,26887)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 2 K 408/16 (https://dejure.org/2017,26887)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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    Insolvenzrechtliche Entstehung des Grunderwerbsteuer-Erstattungsanspruchs bei Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erwerbers - Aufrechnungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1465
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Dies entspreche auch der neueren (zur Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG ergangenen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11), mit dem dieser seine anderslautende frühere Rechtsprechung (Urteil vom 17. April 2007, - VII R 27/06) aufgegeben habe.

    Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) betreffe einen umsatzsteuerlichen Sachverhalt (Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 UStG ) und sei auf grunderwerbsteuerliche Ansprüche nicht anwendbar.

    Über das Entstehen der Ansprüche war dabei in dem verfahrensgegenständlichen Abrechnungsbescheid nicht zu entscheiden, sondern nur darüber, ob diese erfüllt oder infolge einer in dem Abrechnungsbescheid enthaltenen Aufrechnungserklärung erloschen sind (dazu: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 , Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ).

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ; Parallelentscheidungen: Urteil des Bundefinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 - zu § 17 Abs. 2 UStG ), der sich der Senat anschließt, von seiner früheren ständigen Rechtsprechung (so etwa: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06-, a.a.O. - zur Grunderwerbsteuer) Abstand genommen, nach der der Anspruch auf Erstattung oder Vergütung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuer auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" werde, sondern eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung darstelle, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.

    Der älteren, durch das Urteil des VII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) abgeänderten, Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesfinanzhofs lag dabei im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch nach § 17 Abs. 2 UStG der Gedanke zugrunde, dass trotz der Ungewissheit zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerforderung, ob es zu deren Kompensation durch einen entgegengesetzten Vergütungsanspruch bzw. einen aufgrund des Anspruchs auf Berücksichtigung eines entsprechenden Berichtigungsbetrags gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehenden Erstattungsanspruchs kommen wird (Ungewissheit des künftigen, dafür erforderlichen Eintritts der "Bedingung" - das Uneinbringlichwerden von Forderungen der Schuldnerin -, also des Eintritts des steuerverfahrensrechtlichen Entstehungsgrunds), die Zurückverlagerung des Entstehenszeitpunkts solcher Forderungen als gerechtfertigt anzusehen sei, weil zwischen der durch eine solche Berichtigung ausgelösten und der ursprünglich begründeten Steuerforderung ein enger Zusammenhang dergestalt bestehe, dass das Steuerrecht den Steueranspruch entstehen lässt, bevor der eigentliche steuerliche Belastungsgrund eingetreten ist bzw. unabänderlich feststeht, und zum Ausgleich für die Vorverlagerung der Steuerschuldentstehung dem Steuerpflichtigen einen ("kompensatorischen") Korrekturanspruch für den Fall garantiert, dass der steuerliche Belastungsgrund nicht in der von dem Steuergesetz vorausgesetzten Weise dauerhaft eintritt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ).

    Das die Rechtsprechungsänderung herbeiführende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012 (Az. VII R 29/11, BStBl II 2013, 36 ) ist dabei zum umsatzsteuerlichen Erstattungsanspruch nach Rechnungsberichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG vor dem Hintergrund der Wahrung bzw. Wiederherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der entsprechenden neueren Rechtsprechung des für das Umsatzsteuer- Festsetzungsverfahren zuständigen V. Senats des Bundesfinanzhofs zu § 38 InsO (etwa Urteil vom 8. März 2012, - V R 24/11- , BStBl II 2012, 466 ) sowie auch des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 9. Februar 2011, - XI R 35/09 -, BStBl II 2011, 1000 - zur Umsatzsteuer) und des I. Senats des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. Februar 2011, - I R 20/10 -, BStBl II 2011, 822 - zum Körperschaftsteuergutachten) ergangen.

    Von der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 16 GrEStG erst durch die die (auch steuerrechtliche) Rückabwicklung auslösende Handlung (im dort entschiedenen Fall: Rücktrittserklärung des Verkäufers) - nicht bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ging der VII. Senat des Bundesfinanzhofs dabei bereits vor der Änderung seiner Rechtsprechung durch Urteil vom 25. Juli 2012 (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) im Urteil vom 17. April 2007 (Az.: VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 ) aus.

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Dies entspreche auch der neueren (zur Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG ergangenen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11), mit dem dieser seine anderslautende frühere Rechtsprechung (Urteil vom 17. April 2007, - VII R 27/06) aufgegeben habe.

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. April 2007, - VII R 27/06).

    Denn es fehlte in diesem Zeitpunkt nicht nur an der steuerverfahrensrechtlichen Entstehung dieses Anspruchs, sondern auch an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, von denen das Entstehen eines solchen Erstattungsanspruchs abhängt, nämlich einer auch zur steuerrechtlichen Rückabwicklung des der Besteuerung zunächst unterworfenen Grundstückskaufvertrages führenden Erklärung bzw. Handlung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06 -, BStBl II 2009, 589 ).

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ; Parallelentscheidungen: Urteil des Bundefinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 - zu § 17 Abs. 2 UStG ), der sich der Senat anschließt, von seiner früheren ständigen Rechtsprechung (so etwa: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06-, a.a.O. - zur Grunderwerbsteuer) Abstand genommen, nach der der Anspruch auf Erstattung oder Vergütung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuer auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" werde, sondern eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung darstelle, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.

    Dem selben Rechtsgedanken folgte der VII. Senat des Bundesfinanzhofs vor der Rechtsprechungsänderung zum Erstattungsanspruch gemäß § 16 GrEStG (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06 -, BStBl II 2009, 589 ), indem er darauf abstellte, dass das Gesetz insoweit bereits Rechtsgeschäfte der Grunderwerbsteuer unterwirft, die lediglich einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ), und dementsprechend die Grunderwerbsteuer bereits bei Abschluss eines diesbezüglichen Vertrages festgesetzt werde, ohne dass schon immer feststehe, ob es zum Vollzug dieses Vertrages, d.h. zum Eigentumsübergang auf den Käufer, überhaupt kommen werde, welchen zu besteuern der eigentliche Zweck des Gesetzes sei.

    Von der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 16 GrEStG erst durch die die (auch steuerrechtliche) Rückabwicklung auslösende Handlung (im dort entschiedenen Fall: Rücktrittserklärung des Verkäufers) - nicht bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ging der VII. Senat des Bundesfinanzhofs dabei bereits vor der Änderung seiner Rechtsprechung durch Urteil vom 25. Juli 2012 (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) im Urteil vom 17. April 2007 (Az.: VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 ) aus.

  • BFH, 23.11.2006 - II R 38/05

    GrESt: Insolvenz des Verkäufers

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Die Vorschrift setzt sowohl die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts als auch die Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers voraus (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2006, - II R 38/05 -, BFH/NV 2007, 498 ).

    Keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Verträge hat es auch, wenn der Insolvenzverwalter deren Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO ablehnt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2006, - II R 38/05 -, BFH/NV 2007, 498 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2013, - IX ZR 218/11 -, BGHZ 196, 160 ).

    Eine Umgestaltung des Vertrags vollzieht sich dabei etwa (erst) dann, wenn der Vertragspartner (wozu er nicht verpflichtet ist) zusätzlich zur Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Forderung wegen der Nichterfüllung durch Anmeldung zur Tabelle geltend macht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2006, - II R 38/05 -, BFH/NV 2007, 498 ) oder wenn - wie wohl im vorliegenden Fall - der Verkäufer das Grundstück gemäß § 47 InsO aussondert (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2013, - IX ZR 218/11-, BGHZ 196, 160 ).

  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S.

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Entscheidend ist insoweit, ob sämtliche materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfüllt gewesen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15, - BFH/NV 2017, 702 ).

    Die Grundsätze dieser Rechtsprechungsänderung - keine Vorverlagerung der "Begründung" des Erstattungsanspruchs auf den Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Steuer durch Annahme eines bedingten Rückerstattungsanspruchs und Abstellen auf die Erfüllung sämtlicher materiell-rechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen - sind dabei nicht auf Fälle des § 17 Abs. 2 UStG beschränkt, sondern darüber hinaus allgemein auf andere Erstattungsansprüche anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 214/12 - zur Investitionszulage; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - zu Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU:C:2005:92; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 - zur Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG ).

    So hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs auch unter Berücksichtigung seiner geänderten Rechtsprechung ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Erstattungs-/ Berichtigungstatbestands hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs aufgrund Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG bejaht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 ) und hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs in Anwendung des Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU: C (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - Antrag als nur formelle Tatbestandsvoraussetzung) und für den Anspruch auf Investitionszulage (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 14/12 -, BFH/NV 2014, 1088 - Antrag als nur formelle Tatbestandsvoraussetzung) verneint.

  • BGH, 07.02.2013 - IX ZR 218/11

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückskäufers: Anspruch des

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Keine materiell-rechtlichen Auswirkungen auf die Verträge hat es auch, wenn der Insolvenzverwalter deren Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO ablehnt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2006, - II R 38/05 -, BFH/NV 2007, 498 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2013, - IX ZR 218/11 -, BGHZ 196, 160 ).

    Eine Umgestaltung des Vertrags vollzieht sich dabei etwa (erst) dann, wenn der Vertragspartner (wozu er nicht verpflichtet ist) zusätzlich zur Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO eine Forderung wegen der Nichterfüllung durch Anmeldung zur Tabelle geltend macht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2006, - II R 38/05 -, BFH/NV 2007, 498 ) oder wenn - wie wohl im vorliegenden Fall - der Verkäufer das Grundstück gemäß § 47 InsO aussondert (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2013, - IX ZR 218/11-, BGHZ 196, 160 ).

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Die Grundsätze dieser Rechtsprechungsänderung - keine Vorverlagerung der "Begründung" des Erstattungsanspruchs auf den Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Steuer durch Annahme eines bedingten Rückerstattungsanspruchs und Abstellen auf die Erfüllung sämtlicher materiell-rechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen - sind dabei nicht auf Fälle des § 17 Abs. 2 UStG beschränkt, sondern darüber hinaus allgemein auf andere Erstattungsansprüche anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 214/12 - zur Investitionszulage; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - zu Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU:C:2005:92; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 - zur Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG ).

    So hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs auch unter Berücksichtigung seiner geänderten Rechtsprechung ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Erstattungs-/ Berichtigungstatbestands hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs aufgrund Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG bejaht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 ) und hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs in Anwendung des Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU: C (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - Antrag als nur formelle Tatbestandsvoraussetzung) und für den Anspruch auf Investitionszulage (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 14/12 -, BFH/NV 2014, 1088 - Antrag als nur formelle Tatbestandsvoraussetzung) verneint.

  • BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Die Grundsätze dieser Rechtsprechungsänderung - keine Vorverlagerung der "Begründung" des Erstattungsanspruchs auf den Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Steuer durch Annahme eines bedingten Rückerstattungsanspruchs und Abstellen auf die Erfüllung sämtlicher materiell-rechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen - sind dabei nicht auf Fälle des § 17 Abs. 2 UStG beschränkt, sondern darüber hinaus allgemein auf andere Erstattungsansprüche anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 214/12 - zur Investitionszulage; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - zu Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU:C:2005:92; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 - zur Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG ).

    So hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs auch unter Berücksichtigung seiner geänderten Rechtsprechung ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Erstattungs-/ Berichtigungstatbestands hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs aufgrund Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG bejaht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 ) und hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs in Anwendung des Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU: C (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - Antrag als nur formelle Tatbestandsvoraussetzung) und für den Anspruch auf Investitionszulage (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 14/12 -, BFH/NV 2014, 1088 - Antrag als nur formelle Tatbestandsvoraussetzung) verneint.

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Über das Entstehen der Ansprüche war dabei in dem verfahrensgegenständlichen Abrechnungsbescheid nicht zu entscheiden, sondern nur darüber, ob diese erfüllt oder infolge einer in dem Abrechnungsbescheid enthaltenen Aufrechnungserklärung erloschen sind (dazu: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 , Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ).

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ; Parallelentscheidungen: Urteil des Bundefinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 - zu § 17 Abs. 2 UStG ), der sich der Senat anschließt, von seiner früheren ständigen Rechtsprechung (so etwa: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06-, a.a.O. - zur Grunderwerbsteuer) Abstand genommen, nach der der Anspruch auf Erstattung oder Vergütung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuer auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" werde, sondern eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung darstelle, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.

  • BFH, 16.01.2002 - II R 52/00

    Anfechtung des GrESt-Bescheids und Antrag nach § 16 GrEStG 1983; Rückübertragung

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Dementsprechend lässt der Anspruch aus § 16 GrEStG die Rechtmäßigkeit der für den ursprünglichen Erwerbsvorgang vorgenommenen Besteuerung unberührt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Januar 2002, - II R 52/00 -, BFH/NV 2002 -, 1053).
  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16
    Die Grundsätze dieser Rechtsprechungsänderung - keine Vorverlagerung der "Begründung" des Erstattungsanspruchs auf den Zeitpunkt der Entstehung der ursprünglichen Steuer durch Annahme eines bedingten Rückerstattungsanspruchs und Abstellen auf die Erfüllung sämtlicher materiell-rechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen - sind dabei nicht auf Fälle des § 17 Abs. 2 UStG beschränkt, sondern darüber hinaus allgemein auf andere Erstattungsansprüche anzuwenden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. März 2014, - VII B 214/12 - zur Investitionszulage; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. August 2015, - VII R 29/14 - zu Art. 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie 77/388/EWG - EU:C:2005:92; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2016, - VII R 34/15 -, BFH/NV 2017, 702 - zur Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 2 UStG ).
  • BFH, 09.02.2011 - XI R 35/09

    Vorsteuerberichtigungsanspruch des FA als Masseverbindlichkeit

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

  • FG Sachsen, 30.09.2015 - 5 K 118/15

    Bei Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags innerhalb eines Monats vor der

  • BFH, 21.12.2021 - VII R 5/19

    Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Vollmachtserteilung an

    Das FA verweist auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.09.2015 - II B 28/15 (BFH/NV 2015, 1668) sowie auf das Urteil des Sächsischen FG vom 17.05.2017 - 2 K 408/16 (EFG 2017, 1465).

    Das Urteil des Sächsischen FG in EFG 2017, 1465 betraf die Frage, ob ein Grunderwerbsteuererstattungsanspruch, gegen den das dort beklagte Finanzamt aufgerechnet hatte, vor oder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden war.

    Die Vorschrift setze sowohl die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts als auch die Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers voraus (Sächsisches FG, Urteil in EFG 2017, 1465, Rz 28 f.).

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